ZitatFür Protestanten ist der Karfreitag ein wichtiger Feiertag – aber keinesfalls der höchste. Wie für alle Christen ist auch für sie der Ostersonntag, die Auferstehung Christi, das höchste Fest. Um jedoch der Bedeutung für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten gebührend Rechnung zu tragen, wurde auf Betreiben von Bruno Pittermann (SPÖ) der Karfreitag für Angehörige dieser Konfessionen zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Für alle anderen ist es ein normaler Werktag.
Diese Regelung wurde mit dem Urteil des EuGH vom 22. Jänner 2019 aufgehoben.
ZitatAlles anzeigenDie österreichische Regelung – staatlicher Feiertag nur für evangelische und altkatholische Arbeitnehmer – widerspricht EU-Recht
Die österreichische Regelung, wonach evangelische und altkatholische Arbeitnehmer am Karfreitag einen staatlichen Feiertag haben, andere aber nicht, ist diskriminierend und daher EU-rechtswidrig. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden. Das Urteil setzt Österreich unter Druck. Bis zum nächsten Karfreitag, den 19. April, muss Österreich seine Regelung ändern.
Anders als der Generalanwalt in seiner Stellungnahme verlangt der EU-Gerichtshof allerdings nicht, dass die privilegierte Gruppe den Anspruch auf den Feiertag oder ein Feiertagsentgelt, wenn man dennoch arbeitet, verliert. Im Gegenteil: Nach Rechtsansicht der Richter steht der Karfreitag allen österreichischen Arbeitnehmern zu, wenn sie an diesem Tag nicht arbeiten wollen. Wird dieses Ansuchen abgelehnt, haben sie Anspruch auf Feiertagsentgelt.
Gleichbehandlung wiederherstellen
Das würde bereits für den Karfreitag des Jahres 2019 gelten, wenn der österreichische Gesetzgeber nicht bis dahin die Rechtslage ändert, ohne eine neue Diskriminierung zu verursachen.
Der EuGH erklärt dazu in einer Aussendung: "Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber, der diesen Rechtsvorschriften unterliegt, verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen."